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OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 27.10.2021 zum Beschluss 2 LA 216/17 vom 22.10.2021

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 hat der 2. Senat des Schleswig-Hosteinischen Oberverwaltungsgerichts einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2017 (Az. 9 A 206/14) bestätigt, wonach der Kläger in rechtmäßiger Weise zu Ausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 189.736,33 Euro herangezogen worden ist.

Das Urteil hatte seinerzeit für Aufsehen gesorgt, weil die auf den Kläger entfallenden Ausbaubeiträge damit deutlich mehr als 50 % des insgesamt umlagefähigen Aufwands ausmachten. Die Höhe der Beiträge ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger Eigentümer von sechs landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist, die an der im Außenbereich liegenden Straße anliegen. Er hatte u. a. geltend gemacht, dass dies seine Existenz als Landwirt gefährde. Dazu hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine etwaige Existenzgefährdung lediglich als Billigkeitserwägung zu berücksichtigen sei und das beitragserhebende Amt nicht verpflichte, dies bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Vielmehr bleibe die Möglichkeit, die als unbillig eingeschätzte Beitragsbelastung in einem gesonderten Erlassverfahren geltend zu machen. Dies hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

Die von ihm vor dem Oberverwaltungsgericht geltend gemachten Gründe haben den Senat nicht überzeugt. Insbesondere gebiete der angewandte Verteilungsmaßstab keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern nur eine Typengerechtigkeit, d. h. ein Abstellen auf Regelfälle eines Sachverhalts und deren gleichartige Behandlung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 2 LA 216/17).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein

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