Die in den Dienstplänen von Bundespolizisten beim G7-Gipfel in Schloss Elmau festgesetzten Ruhezeiten sind einem Gerichtsurteil zufolge in Wahrheit Bereitschaftsdienste gewesen – und müssen daher mit Freizeit ausgeglichen werden. Mit dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster setzten sich am Donnerstag sechs Polizisten mit ihren Klagen gegen die Bundesrepublik durch, wie das Gericht mitteilte. (Az. 1 A 1512/18 und andere)Die Kläger aus Hannover, Solingen, Mönchengladbach, Langenhahn, Neuwied und Garbsen waren demnach als Bundespolizisten vom 27. Mai bis zum 14. Juni 2015 beim G7-Gipfel in Schloss Elmau in Bayern und der sogenannten Bilderberg-Konferenz in Österreich eingesetzt. Für die Dauer dieser Einsätze waren sie in Hotels untergebracht, wo sie auch während der in den Dienstplänen ausgewiesenen Ruhezeiten möglichst geschlossen bleiben sollten.Mit ihren Klagen fordern die sechs Beamte nun weiteren Freizeitausgleich – zu Recht, wie das OVG in zweiter Instanz befand. Denn die Kläger hätten sich auch während dieser Ruhezeiten grundsätzlich in der vom Dienstherrn zugewiesenen Unterkunft aufhalten und dort für mögliche Einsätze bereithalten müssen. Die Polizisten hätten auch mit solchen Einsätzen rechnen müssen.Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf eine Anweisung, wonach die Beamten unter anderem Ausrüstung wie beispielsweise Dienstwaffen und Munition bei sich führen und ununterbrochen erreichbar sein mussten. Auch sei ihnen das Verlassen des Hotelgeländes nur nach vorherigen Genehmigung gestattet und der Konsum von Alkohol untersagt gewesen.Diese Anweisung habe „gerade ermöglichen sollen, die Beamten im Bedarfsfall jederzeit unverzüglich zum Volldienst heranziehen zu können“, urteilte der OVG-Senat. Die Revision ließen die Münsteraner Richter nicht zu. Dagegen kann die beklagte Bundesrepublik Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.

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