München (dpa/tmn) – Auch wer als Radler einen Reiter im Straßenverkehr überholen will, sollte dabei einen Mindestabstand von in der Regel 1, 5 bis 2 Metern zum Pferd einhalten. Wer diesen stark unterschreitet, hat nach einem Unfall kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das zeigt ein Urteil (Az.: 19 O 600