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Corona-Lockerungen
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Urlaub in Deutschland – das gilt in den Bundesländern

Urlaub in Deutschland ist derzeit mit wenigen Einschränkungen möglich. Touristische Einrichtungen sind in allen Bundesländern geöffnet, es gilt die 3G-Regel, Schnelltests werden ab 11. Oktober kostenpflichtig. Ein Überblick.

Immer mehr Normalität kehrt zurück, einige Auflagen bleiben aber wichtig. Seit dem 23. August gilt eine Nachweis-Pflicht für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen und Jugendherbergen. Dann muss beim Einchecken in eine Unterkunft ein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt werden, alternativ kann auch ein negativer Corona-Test gezeigt werden. Wer nicht geimpft oder genesen ist, soll für die Dauer des Aufenthalts zweimal pro Woche getestet werden.

Die Corona-Regeln und die Indikatoren, anhand deren die Verbreitung des Coronavirus gemessen wird, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.In manchen Bundesländern beispielsweise wird vielerorts auf die 2G-Regel gesetzt: Hier kann es Zutritt ausschließlich für Geimpfte und Genesene geben. Dort entfallen dann etwa Abstandsregeln und weitere Einschränkungen.

Was in den Ländern möglich ist:

  • Baden-Württemberg: Pensionen, Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze im Südwesten dürfen Gäste empfangen. Die Landesregierung hat am eine neue Corona-Verordnung beschlossen. Seit dem 15. September gelten die neuen Regelungen, die vor allem für nicht-geimpfte Personen weitere Einschränkungen bedeuteten. Die bisherigen Inzidenzstufen gibt es nicht mehr. Dafür gilt nun ein dreistufiges System. In der ersten Stufe gelten die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen. In der Warnstufe gibt es eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einen Bereichen Teilnahme- oder Zutrittsverbot (2G). Indikator für die einzelnen Stufen ist die Sieben-Tage-Hospitalisierungsrate und die Auslastung der Intensivbetten mit Covid-19-Patienten. Kinder bis fünf Jahren sind generell von einer Testpflicht und dem Zutritts- oder Teilnahmeverbot ausgenommen.  Einen Überblick über die Regeln finden Sie hier.
  • Bayern: In Bayern gilt seit dem 2. September eine sogenannte Krankenhausampel. Sie orientiert sich an der Hospitalisierungsrate. Momentan steht die Ampel auf grün. Das bedeutet, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 in allen Innenräumen der 3G-Grundsatz gilt. Ansonsten gilt in Innenräumen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske. Weitere Kontaktbeschränkungen gibt es nicht. Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze, Berghütten und Jugendherbergen sind geöffnet. Ebenfalls geöffnet sind etwa Seilbahnen und Schifffahrt sowie Saunen, Bäder und Freizeitparks. Auch Stadt- und Bergführungen sind möglich. Die Gastronomie ist im Innen- und Außenbereich geöffnet. Kulturelle Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzerte, Kinos) sind mit 3G-Regelung geöffnet. Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag. Seit dem 4. Oktober werden erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene ( freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus).  Eine Übersicht finden Sie hier.
  • Berlin: In der Hauptstadt sind seit Mitte Juni wieder private Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen möglich. Für Nicht-Geimpfte gilt seit dem 20. August eine verschärfte Testpflicht. So muss ein negativer Test vorgelegt werden, wenn man im Hotel eincheckt, einen Innenbereich einer Gastronomie besuchen möchte, Stadtrundfahrten oder Führungen mitmachen  möchte, kulturelle Veranstaltungen besucht oder in Clubs tanzen gehen möchte. Geimpfte oder Genesene müssen einen entsprechenden Nachweis mitführen. Wer im Hotel übernachtet und nicht geimpft ist, muss an jedem dritten Tag des Aufenthalts ein negatives Testergebnis vorweisen. Die Außengastronomie ist schon länger geöffnet, hier gibt es keine Testpflicht mehr. Etliche Museen und Gedenkstätten sind ebenfalls offen; es gibt wieder Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge. Tanzveranstaltungen sind unter freiem Himmel möglich, auch hier gilt eine Test- bzw. Nachweispflicht über Impfung oder Genesung. Seit dem 3. September können Menschen, die geimpft oder genesen sind auch wieder in den Clubs tanzen. Auch in Berlin gibt es ein 2G-Optionsmodell. Dies ermöglicht Gastronomen, Kultureinrichtungen und Veranstaltern, ihr Angebot nur Geimpften und Genesenen zugänglich zu machen. Dafür entfallen Abstandsregeln und Maskenpflicht. Die aktuellen Regeln finden Sie hier.
  • Brandenburg: Hotels und Ferienwohnungen sind für touristische Übernachtungen wieder offen. In Brandenburg gilt ebenfalls die 3G-Regelung. Veranstalter und Unternehmer haben allerdings auch die Option, das 2G-Modell einzuführen und so nur noch geimpfte und genesene Personen zuzulassen. Ausgenommen davon sind Kinder unter zwölf Jahren. Ab einer Inzidenz von unter 20 entfällt übrigens auch die Testpflicht bzw. der Impf- oder Genesenennachweis. In bestimmten Bereichen gilt eine generelle Testpflicht bzw. die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises. Das ist zum Beispiel in Clubs und Diskotheken oder beim Besuch von Krankenhäusern der Fall. Kontaktbeschränkungen gibt es derzeit nicht mehr. Weitere Infos dazu finden Sie auf den Seiten der Landesregierung.
  • Bremen: Gastronomiebetriebe dürfen außen und innen öffnen, wenn ein Hygienekonzept vorliegt und Kontaktdaten der Gäste erhoben werden. Bei einer Inzidenz über 35 greift die 3G-Regel. Diese besagt, dass der Zugang zu zahlreichen Einrichtungen dann nur noch für Menschen mit vollständigem Impfschutz, für genesene Personen und Personen mit einem negativen Coronatest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erlaubt ist. Die Maskenpflicht gilt in Außenbereichen nur noch an Haltestellen und in Bahnhöfen. Im Nahverkehr und in Innenräumen besteht sie weiterhin. Clubs und Diskotheken sind geöffnet, hier ist aber ein negativer Test nötig. Freizeit- und Kultureinrichtungen sind ebenfalls geöffnet. Eine Übersicht über alle in Bremen geltenden Regeln finden Sie hier.
  • Hamburg: Seit Juni können Touristen wieder in der Hansestadt übernachten. Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen privat reisende Gäste empfangen. Voraussetzung sind auch hier die Einhaltung strenger Hygiene-Auflagen und die Vorlage eines negativen Corona-Tests. Ab einem Aufenthalt von 3 Nächten muss alle 72 Stunden ein neuer, negativer Corona-Test vorgewiesen werden. Geimpfte und Genesene sind davon ausgenommen. Außengastronomie ist erlaubt, drinnen dürfen Gäste nur mit negativem Test oder Impfnachweis sitzen. Es gilt eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr. Unter den üblichen Hygieneauflagen sind auch Hafen- und Stadtrundfahrten zulässig, ohne Testpflicht, aber mit einer medizinischen Maske. Museen und Bibliotheken sind ebenso geöffnet wie zoologische und botanische Gärten, Theater, Opern und Kinos. Nur die Clubs bleiben vorerst geschlossen. Es gelten weiterhin Regeln für den Alkoholkonsum. Der Verkauf von Alkohol ist von 22 bis 6 Uhr in ganz Hamburg untersagt, an bestimmten Orten gelten zudem schärfere Regeln mit teils ganztägigen Konsumverboten. Auch in Hamburg haben Veranstalter die Möglichkeit auf ein 2G-Modell umzuschwenken. Private Treffen dürfen mit bis zu zehn Personen stattfinden. Das gilt für geschlossene Räume und auch im Freien. Wer zu einer Tanzveranstaltung gehen will, muss in jedem Fall im Innenbereich eine Maske tragen. Die genauen Regeln gibt es hier.
  • Hessen: Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen und Campingplätze sind unter Auflagen geöffnet. Gäste müssen bei der Anreise in  Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen einen Impfnachweis oder negativen Corona-Test vorlegen. Für die Innengastronomie müssen Gäste und Bedienung müssen eine medizinische Maske tragen. In der Außengastronomie gilt keine Maskenpflicht mehr. Tanzen im Außenbereich von Diskotheken und Clubs ist wieder erlaubt. Schwimmbäder können unter Auflagen wieder öffnen, ebenso Zoos, Museen und Freizeitparks.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Das Urlaubsland im Nordosten hat seine Hotels, Pensionen und Campingplätze seit Anfang Juni auch wieder für Gäste aus anderen Bundesländern geöffnet. Sie müssen bei Anreise allerdings einen negativen Corona-Test vorlegen, vollständig geimpft oder genesen sein. Ab dem 23. August muss während des Aufenthaltes mindestens alle drei Tage, jedoch nicht häufiger als zweimal wöchentlich, ein Test durchgeführt werden. Das gilt  nicht für Geimpfte und Genesene. Inzidenzstufen gibt es nicht mehr, dafür zeigt eine Corona-Ampel an, wie die Infektionslage zu bewerten ist. Sie orientiert sich an der Hospitalisierungsrate, den Patienten auf Intensivstationen und der Inzidenz. Schließungen sieht das Ampel-System nicht vor. Gaststätten sind geöffnet. Für Zoos, Museen und Schwimmbäder gelten dieselben Regeln. Einen Überblick gibt die Landesregierung hier.
  • Niedersachsen: Tourismus und Gastronomie in Niedersachsen mit einem Hygienekonzept möglich. Auch hier gilt ein Stufensystem, das sich an Inzidenz, Hospitalisierung und Intensivpatienten orientiert. In Niedersachsen gilt ebenfalls die 3G-Regelung ab der Warnstufe 1 (Inzidenz von 35 bis 100). In der Gastronomie gilt drinnen eine Maskenpflicht, solange man noch nicht sitzt. Übernachtungsgäste müssen bei der Anreise einen negativen Corona-Test vorlegen oder vollständig geimpft oder genesen sein. Zoologische und botanische Gärten haben mit Hygienekonzept geöffnet. Wie die Regelungen im Einzelnen aussehen, lesen Sie hier.
  • Nordrhein-Westfalen: Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 dürfen Hotels für Übernachtungen sowie das komplette gastronomische Angebot öffnen. Gäste müssen geimpft oder genesen sein oder bei der Anreise einen Test vorlegen. Das gilt auch für Ferienwohnungen und Campingplätze. Die Gastronomie darf man in NRW innen und außen dann ohne Test besuchen, wenn die Inzidenz unter 35 bleibt. Darüber hinaus gilt in Innenräumen eine Testpflicht, für Geimpfte oder Genesene entfällt sie. Maskenpflicht besteht unabhängig von der Inzidenz weiterhin im ÖPNV, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen und bei Großveranstaltungen mit mehr als 2500 Personen im Freien. Mehr Infos zu den Regelungen in NRW gibt es hier.
  • Rheinland-Pfalz: Auch hier gilt seit  23. August die 3G-Regel: Bei Aktivitäten in Innenräumen herrscht eine Testpflicht, ausgenommen sind Personen, die einen Nachweis über eine Genesung oder eine Impfung vorlegen können. Hotelgäste müssen nur noch bei der Anreise, aber nicht mehr alle 48 Stunden, einen negativen Test vorweisen.
  • Saarland: Der Aufenthalt im privaten und öffentlichen Raum ist mit zehn Personen ohne Haushaltsbegrenzung gestattet. Freizeitbäder sind unter Hygieneauflagen geöffnet. Veranstaltungen sind unter Hygieneauflagen mit bis zu 500 Personen im Freien bzw. bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen zulässig. In Hotels muss ein negatives Testergebnis oder ein Impfnachweis vorgelegt werden. Der Test muss alle 48 Stunden erneuert werden. Nachweislich vollständig geimpfte Personen und genesene Personen, sind von der Testpflicht befreit und werden negativ getesteten Personen gleichgestellt. Sie sind von den Kontaktbeschränkungen befreit.
  • Sachsen: Die Inzidenzwerte, bei denen jeweils neue Regelungen gelten, liegen bei 10 und 35. Aktuell liegt die Inzidenz in dem Bundesland bei knapp 37. Zusätzlich zu den Inzidenzwerten sieht die neue Schutzverordnung eine Vorwarnstufe und eine Überlastungsstufe aufgrund der Bettenbelegung in den sächsischen Kliniken vor. Die Vorwarnstufe gilt, sobald 650 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 180 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an Covid-19-Erkrankten belegt sind. Die Überlastungsstufe greift, sobald mindestens 1.300 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 420 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an Covid-19-Erkrankten belegt sind. Bei Vorwarnstufe gilt: Es sind nur Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen erlaubt (Geimpfte und Genesene ausgenommen). Auch Großveranstaltungen wie Konzerte mit mehr als 1000 Teilnehmern sind erlaubt – wenn auch mit Auflagen wie Kontakterfassung und Testpflicht. Im Freien muss keine Maske mehr getragen werden, lediglich beim Einkaufen sowie in Bus und Bahn ist ein Mund-Nasen-Schutz Pflicht. Cafés und Restaurants in Sachsen sind geöffnet – ohne Anmeldung oder Test. Gilt die Vorwarnstufe, muss allerdings die 3G-Regel angewendet werden. Auch Übernachtungen in Hotels, Pensionen sowie auf Campingplätzen sind wieder ohne Einschränkungen möglich. Steigen die Zahlen, gelten stufenweise Verschärfungen. Ab dem 23. September wird eine neue Schutzverordnung beschlossen, die eine 2-G-Option vorschlägt.
  • Sachsen-Anhalt: Seit dem 15. September gibt es in Sachsen-Anhalt die Option auf 2G. Das bedeutet, den Veranstaltern und Einrichtungen steht es frei, die 2G-Regel anzuwenden oder bei der 3G-Regel zu bleiben. Nur Geimpfte und Genesene dürfen dann noch Veranstaltungen besuchen. Dafür entfallen Personenoberbegrenzungen, Maskenpflicht und Abstandsregeln. Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe dürfen auch unter 3G öffnen. Übernachtungsgäste brauchen einen aktuellen Test bei der Anreise. Auf Campingplätzen und in Ferienwohnungen gilt die Testpflicht ebenfalls nur bei der Ankunft. Auch Reisebustouren, Flusskreuzfahrten, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote sind wieder möglich. Minderjährige, Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht ausgenommen. Restaurants dürfen drinnen und im Außenbereich Gäste ohne Tests bewirten, solange die Inzidenz unter 35 bleibt. Dann gilt im Innenraum eine Testpflicht.
  • Schleswig-Holstein: Das Land steht Touristen aus ganz Deutschland offen. Übernachtungsgäste müssen einen höchstens 48 Stunden alten negativen Corona-Test mitbringen. Geimpfte und Genesene sind davon ausgenommen. Auch hier gilt seit 23. August die 3G-Regel, nach der in Innenräumen eine Testpflicht gilt, wenn die Personen keinen Impfnachweis oder Nachweis über eine überstandene Corona-Infektion nachweisen können. Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, wenn sie ein Hygienekonzept vorlegen können. Besucher benötigen einen negativen Test, der nicht älter als sechs Stunden sein darf. Die Regeln sind online einsehbar.
  • Thüringen: Dort werden die Vorschriften seit dem 26. August nicht mehr allein auf Grundlage der Inzidenzwerte geregelt, sondern auch die Zahl der Corona-Patienten in den Krankenhäusern ist entscheidend. Es gibt über der Basisstufe drei Warnstufen nach einem Ampelsystem: Für die Basisstufe (grün) muss in einem Landkreis oder einer Stadt die Inzidenz unter 35 liegen. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als vier Corona-Patienten neu in einem Krankenhaus aufgenommen worden sein. Die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen mit Corona-Patienten darf zudem 3,0 Prozent nicht überschreiten. Alle Regeln in den einzelnen Stufen können beim Gesundheitsministerium nachgelesen werden. Sonst gilt die 3G-Regel, die für das Gastgewerbe ab der Warnstufe eins vorgeschrieben ist. Dann haben nur noch Menschen Zutritt, die geimpft, genesen oder getestet sind. Die Regeln gelten vorerst bis zum 17. Oktober.
(top/hebu/kar/dpa)

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