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Hilfe vom Staat
:
Wenn die Arbeitskraft nicht mehr ausreicht

Wer durch Krankheit oder wegen einer Behinderung weniger arbeiten kann als bislang, hat womöglich Anrecht auf eine Erwerbsminderungsrente. Nur wem steht sie in welchem Umfang zu?

Wer nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit nicht mehr oder nur noch vermindert arbeiten kann, dem steht unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente zu. In Deutschland gibt es nach Angaben des Sozialverbands VdK etwa 1,8 Millionen solcher Empfänger. Anspruch auf diese Leistung haben alle Rentenversicherten – mit einigen Einschränkungen.

Zum einen müssen Arbeitnehmer eine Mindestversicherungszeit in der Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllen. Außerdem müssen diese in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit einbezahlt haben.

Daneben müssen gewisse gesundheitliche Kriterien zutreffen: Die erfüllen diejenigen, die nicht mehr in der Lage sind, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. „Die Rentenversicherung prüft dies anhand ärztlicher Unterlagen“, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Anhand derer lotet die Versicherung aus, ob die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers durch medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen wieder ganz oder teilweise herzustellen ist. „Diesen Grundsatz nennt man ‚Reha vor Rente‘“, sagt Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK.

Ist es nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit durch eine Reha-Maßnahme wiederherzustellen, erfolgt eine Prüfung, in welchem zeitlichen Umfang der Antragsteller noch arbeiten kann. Davon hängt ab, ob für Betroffene eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung infrage kommt. Diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. „Sie soll das Einkommen aus einer noch möglichen Teilzeitbeschäftigung ergänzen“, sagt von der Heide. Ist die Erwerbsfähigkeit auf weniger als drei Stunden am Tag gesunken, gibt es die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie ist doppelt so hoch wie bei teilweiser Erwerbsminderung.

Für ältere Versicherte gibt es eine Sonderregel: Ist man vor dem 2. Januar 1961 geboren, steht einem die Teilerwerbsminderungsrente auch dann zu, wenn man noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aber im bisherigen Beruf. „In diesen Fällen gibt es oft Streit darum, welche Tätigkeiten vergleichbar und zumutbar sind“, sagt Verena Bentele. Wird die Rentenzahlung abgelehnt, sollten Betroffene sich beraten lassen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

Wie hoch die Rente im Einzelfall ausfällt, berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Basis sind unter anderem die erreichten persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. „Dadurch erhalten sie eine höhere Rente“, sagt von der Heide.

Grundsätzlich dürfen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente nebenher weitere Einkünfte erzielen. Dabei sind jedoch bestimmte Einkommensgrenzen zu beachten, sonst wird die Rente gekürzt. Wer bei voller Erwerbsminderung drei und mehr Stunden oder bei teilweiser Erwerbsminderung sechs und mehr Stunden am Tag arbeitet, verliert unter Umständen seinen Rentenanspruch.

(dpa-tmn)

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