Das Bundesland Hamburg ist mit dem Versuch gescheitert, einer 16-jährigen Berufsschülerin die Vollverschleierung mit einem sogenannten Nikab während des Unterrichts zu verbieten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Hansestadt erklärte eine entsprechende Anordnung der Schulbehörde an die Mutter der Minderjährigen in einer am Montag veröffentlichten Eilentscheidung für nichtig. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Gesetzeslage. (Az. 1 Bs 6/20)Der mit der behördlichen Anordnung einhergehende Eingriff in die Grundrechte der Jugendlichen bedürfe „einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage“, führte das Gericht in seinem unanfechtbaren Beschluss aus. Diese sehe das Hamburger Schulgesetz in seiner aktuellen Form allerdings nicht vor. „Die Schülerin kann für sich die vorbehaltlos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen.“Primär ging es in dem Rechtsstreit jedoch zunächst um die Zulässigkeit der Anordnung an die Mutter. Auch dafür gibt es laut Gericht keine gesetzliche Grundlage. Die Behörde begründete die Aufforderung an die Frau demnach unter Verweis auf einen Passus im Schulgesetz, wonach Eltern für die Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht zu sorgen haben. Die Tatsache, dass die Tochter Gesichtsschleier trage, führe aber nicht dazu, dass diese das nicht tue.Mit seinem Beschluss bestätigte das OVG die Entscheidung der Vorinstanz. Bereits das Hamburger Verwaltungsgericht hatte die Anordnung für nichtig erklärt. Dagegen war die Stadt in Berufung gegangen. Es handelt sich zunächst aber nur um eine Entscheidung in einem Eilverfahren, das einer vorläufigen Klärung dient. Die abschließende rechtliche Aufarbeitung erfolgt später in einem Hauptsacheverfahren.Streit um die Gesichtsverschleierung von muslimischen Schülerinnen oder Studentinnen gibt es in Deutschland immer wieder. Schulgesetze sind Sache der Bundesländer.

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