Die Steuererklärung ist für viele Senioren eine alljährliche Pflicht geworden. Wir erklären, wie Sie den Altersentlastungsbetrag richtig ansetzen.Für Pensionen gibt es den Versorgungsfreibetrag und Renten werden ohnehin nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Für (fast) alle anderen Einkünfte können Senioren den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen, um ihre Steuerlast zu senken. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, der vom Einkommen abgezogen wird. Dadurch fällt weniger tarifliche Einkommensteuer an.Wem der Altersentlastungsbetrag zustehtSie haben Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag, wenn Sie zu Beginn des jeweiligen Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Sind Sie also beispielsweise am 15. Juni 1959 geboren, steht er Ihnen erstmalig im Veranlagungszeitraum 2024 zu.So hoch ist der AltersentlastungsbetragDer Altersentlastungsbetrag wird nach dem so genannten Kohorten- oder Jahrgangsprinzip im ersten Jahr einmalig ermittelt und bleibt dann für alle weiteren Jahre unverändert. Seine Höhe können Sie der Tabelle entnehmen, die zu Paragraf 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgedruckt ist. Wer beispielsweise im Jahr 2023 das 64. Lebensjahr vollendet, für den beträgt der Freibetrag dauerhaft 12,8 Prozent und maximal 608 Euro. Für alle weiteren Jahrgänge wird der Altersentlastungsbetrag bis 2040 jährlich in 0,8-Prozent-Schritten abgeschmolzen.Alle Steuerpflichtigen, die 1975 und später geboren wurden, gehen demnach einmal leer aus. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Arbeitslohn plus die positiven Einkünfte, nicht jedoch Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung, Versorgungsbezüge (zum Beispiel Werksrenten) sowie bestimmte Leibrenten.Deshalb wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgebautDer Altersentlastungsbetrag wurde vor vielen Jahren eingeführt, um die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen auszugleichen. Seit 2005 gilt jedoch das Alterseinkünftegesetz: Dieses stellt Rentenbeiträge während des aktiven Erwerbslebens schrittweise steuerfrei, besteuert jedoch im Gegenzug ebenso schrittweise die Altersbezüge. Man nennt dies nachgelagerte Besteuerung. Bis 2040 ist die Umstellung abgeschlossen, sodass dann auch der Altersentlastungsbetrag seine Berechtigung verliert.Das sollten Ehepaare beachtenBei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird der Altersentlastungsbetrag für jeden Ehegatten gesondert ermittelt und nur auf das eigene Einkommen angewendet. Schöpft ein Ehegatte den Freibetrag nicht vollständig aus, ist aber keine Übertragung auf den anderen möglich.Was Sie dafür tun müssenDen Altersentlastungsbetrag brauchen Sie nicht ausdrücklich beantragen. Wenn Sie nach Vollendung des 64. Lebensjahres weiterarbeiten, wird dies vom Arbeitgeber bereits bei der Lohnabrechnung berücksichtigt und Sie erhalten mehr Netto.Ansonsten wird der Altersentlastungsbetrag automatisch vom Finanzamt gewährt, wenn Sie ihre Steuererklärung – möglichst über Elster – dort einreichen. Sie können also eigentlich nichts falsch machen, außer natürlich, Sie reichen keine Steuererklärung ein.