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Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Antragsfrist für einen am 31.12.2018 gestellten Antrag auf Energiesteuerentlastung gem. § 52 EnergieStG für im KJ 2016 verwendetes Gasöl zum Antrieb eines Wasserfahrzeugs, nach § 96 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV gewahrt oder gem. § 96 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV (n. F.) i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen ist (Az. VII R 26/20).

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