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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme eine aufschiebende Bedingung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG darstellt, weshalb die Steuer nicht zum Todestag, sondern erst mit der Ausübung dieses Rechts entsteht (Az. II R 39/19).

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