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Arbeitsrecht
:
Nicht jede Pause zählt zur Arbeitszeit

Wann beginnt der Arbeitstag genau? Wann hat man auf einer Dienstreise Freizeit? Muss die Zigarettenpause nachgearbeitet werden? Was Beschäftigte zu solchen und ähnlichen Fragen wissen sollten, erläutern zwei Experten für Arbeitsrecht.

Kurz eine Zigarette rauchen oder einen Kaffee trinken, mit den Kollegen auf dem Gang quatschen, später noch zum Arzt gehen und danach der Fortbildung lauschen: So ein Arbeitstag ist schnell rum. Doch wann müssen Beschäftigte Zeiten nachholen, was zählt zur Arbeitszeit und was nicht?

Umkleide- oder Vorbereitungszeit: Wer in seinem Unternehmen Schutz- oder Dienstkleidung tragen muss, etwa einen Overall mit Firmennamen, muss mit dieser Kleidung nicht direkt bei der Arbeit erscheinen. Man darf sich in den Räumen des Arbeitgebers umziehen – „und das ist ganz klar Arbeitszeit“, sagt Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf.

Anders sieht es aus, wenn keine Pflicht zu Schutz- oder Dienstkleidung besteht. „Kommt in solchen Fällen zum Beispiel jemand im Sportdress mit dem Rad zur Arbeit und zieht sich um, ist das reine Privatsache“, erklärt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Beschäftigte müssten dann also rechtzeitig in der Firma sein, damit genügend Zeit fürs Umziehen bleibt und sie pünktlich mit der Arbeit starten können.

Die Vorbereitungsphase, um etwa den Rechner hochzufahren, zählt indes klar zur Arbeitszeit. „Wer um 7.30 Uhr mit der Arbeit beginnen soll, muss nicht vor 7.30 Uhr an Ort und Stelle sein, um den PC zu starten“, erklärt Britschgi.

Pausenzeiten: Generell haben Beschäftigte Anspruch auf eine Pause. Das ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Arbeitet jemand mehr als sechs Stunden, steht dieser Person eine Pausenzeit von 30 Minuten zu. Sind es mehr als neun Stunden, kann die Person 45 Minuten pausieren. „Beschäftigte können eine Pause stückeln, aber eine Pausenphase muss mindestens 15 Minuten umfassen“, erklärt Bender.

Kaffee- oder Raucherpausen über die reguläre Pausenzeit hinaus zählen nicht zur Arbeitszeit. Beschäftigte müssen sich entsprechend „ausstempeln“, können aber meist die Zeit nacharbeiten.

Der Arbeitgeber muss laut Arbeitsstättenverordnung dafür sorgen, dass Beschäftigte ihre Bildschirmarbeit durch andere Beschäftigungen unterbrechen. Um die Augen zu erholen, sollte man am besten nach einer Stunde Bildschirmarbeit fünf bis zehn Minuten Pause machen. Um die Arbeitszeit zu nutzen, sollte man, wenn möglich, in dieser Zeit andere Aufgaben verrichten – etwa die Ablage sortieren. Übrigens: Der Gang zur Toilette gilt nicht als Pause, sondern als kurzfristige Arbeitsunterbrechung. Kein Arbeitgeber kann dies einem Beschäftigten verwehren.

Arzttermine: Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Arzttermine so zu legen, dass sie nicht mit der Arbeitszeit kollidieren. Nicht immer ist dies möglich, etwa bei einem Notfall oder wenn jemand in seiner Freizeit keinen freien Termin beim Arzt bekommt. Dann muss der Arbeitgeber den Arztbesuch ermöglichen. „In diesen Fällen ist der Arztbesuch Arbeitszeit“, erläutert Bender. Dann müssen Beschäftigte beim Arbeitgeber eine Arztbescheinigung abgeben.

Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft: „Ein Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit“, stellt Britschgi klar. In vielen Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen sind Pauschalen für Bereitschaftsdienste festgelegt.

Anders ist es bei Rufbereitschaften – also Fälle, in denen Beschäftigte in ihrer Freizeit damit rechnen müssen, dass der Arbeitgeber sie zur Arbeit ruft. „Wenn der Ruf nicht erfolgt, ist die Rufbereitschaft auch keine Arbeitszeit“, sagt Bender. Meldet sich der Arbeitgeber, ist die Arbeitszeit entsprechend zu bezahlen.

Fortbildungen und Dienstreisen: Fährt ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch zu einer Fortbildung, fällt dies nicht unter die reguläre Arbeitszeit. Ordnet indes der Arbeitgeber sie an, gehört die Fortbildung zur Arbeitszeit, erklärt Fachanwältin Sigrid Britschgi.

Da Dienstreisen meist der Arbeitgeber anordnet, zählen sie zur Arbeitszeit. Problematisch sind oft die Fahrtzeiten. „Wenn ich zum Beispiel im Zug sitze und selber entscheiden kann, was ich mache, gilt dies zumeist als Freizeit“, sagt die Juristin. Wenn ein Arbeitnehmer bei der Zugfahrt jedoch auf dem Tablet ein Protokoll für den Arbeitgeber über einen Kundenbesuch schreibt, zählt dies als Arbeitszeit.

Arbeitsweg: Der Weg zur Arbeit ist zumeist reine Privat-
angelegenheit, also keine Arbeitszeit. „Verspäten sich Beschäftigte durch einen Warnstreik etwa bei der Bahn oder durch ein Unwetter, ist das ebenfalls ihre Sache“, erläutert Bender.

Welche Konsequenzen eine Verspätung hat, hängt vom jeweiligen Arbeitszeitmodell ab. Unter Umständen drohen Lohneinbußen, im Wiederholungsfall sogar eine Abmahnung. „Ein Sonderfall sind Außendienstler“, sagt Bender. Begibt sich der Außendienstmitarbeiter von zu Hause aus zum ersten Kunden, dann ist dies Arbeitszeit.

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