Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Kündigungsfrist einhalten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Lässt sich die Kündigungsfrist verkürzen?Für Arbeitnehmer, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Arbeitgeber müssen die gesetzliche Kündigungsfrist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses beachten, wenn sie einem Arbeitnehmer kündigen wollen.In Arbeits- oder Tarifverträgen kann eine andere Kündigungsfrist geregelt sein, doch darf die gesetzliche Kündigungsfrist vom Arbeitgeber nicht unterschritten werden. Haben Sie als Arbeitnehmer eine neue, lukrative Arbeitsstelle gefunden, können Sie die Kündigungsfrist verkürzen.Betriebliche Interessen beachtenMöchten Sie schnell aus Ihrem bestehenden Arbeitsvertrag herauskommen, da Sie kurzfristig bei einem neuen Arbeitgeber starten können, steht mitunter eine lange Kündigungsfrist im Weg. Für Sie als Arbeitnehmer ist es möglich, die Kündigungsfrist zu verkürzen. Sie sollten jedoch die betrieblichen Interessen berücksichtigen. Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen, beispielsweise:sexuelle Belästigung am ArbeitsplatzVerletzung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes durch den Arbeitgeberpsychischer Druck, beispielsweise Mobbing am ArbeitsplatzArbeitgeber zahlt keinen Lohn oder verweigert Ihnen mehrfach den ErholungsurlaubIhr Arbeitgeber muss die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten, denn sie dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor einem sofortigen Jobverlust. Liegen schwerwiegende Gründe vor, kann auch er das Arbeitsverhältnis mit einer außerordentlichen Kündigung beenden. Weitere Beispiele zum Thema verhaltensbedingte Kündigungen finden Sie hier.Aufhebungsvertrag als AuswegSowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können mit einem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist verkürzen und das Arbeitsverhältnis zumindest theoretisch von einem Tag auf den anderen beenden. Schlägt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, um eine betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, will er seine Vorteile ausnutzen. Er muss keine Sozialabgaben für Sie zahlen und ist nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Als Arbeitnehmer haben Sie eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit, während der Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Auf ein solches Angebot seitens des Arbeitgebers sollten Sie nicht eingehen.Möchten Sie jedoch schnell das Arbeitsverhältnis beenden, um bereits nach kurzer Zeit eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber zu besetzen, ist ein Aufhebungsvertrag eine gute Entscheidung. Ein Aufhebungsvertrag wird im beiderseitigen Einverständnis geschlossen. Suchen Sie daher das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.Kündigungsfrist verkürzen ohne AufhebungsvertragUm die Kündigungsfrist ohne Aufhebungsvertrag zu verkürzen, können Sie dem Arbeitgeber einen Nachfolger aus Ihrem Bekanntenkreis vorschlagen. Wichtig ist, dass er über eine ähnliche Qualifikation und vergleichbare Fachkenntnisse wie Sie verfügt, um sich schnell einzuarbeiten.Haben Sie Resturlaub, sollten Sie ihn bis zum Ende Ihrer Kündigungsfrist nehmen, sodass der letzte Urlaubstag auf den letzten Tag Ihres Arbeitsverhältnisses fällt. Sie verkürzen zwar nicht die Kündigungsfrist, aber Sie können diese Zeit nutzen, um sich zu erholen und auf die neue Stelle vorzubereiten.Es ist dringend davon abzuraten, sich krankschreiben zu lassen, um vorzeitig aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Treten Sie während einer Krankschreibung die Stelle beim neuen Arbeitgeber an, riskieren Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber eine Vertragsstrafe.