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2G, 2G+, 3G, 3G+
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Das sind die Corona-Maßnahmen der Bundesländer

Die Corona-Regeln der Bundesländer sind sehr unterschiedlich. Viele von ihnen setzen zunehmend auf die 2G-Regelung. In einigen Ländern müssen Geimpfte und Genesene in vielen Bereichen bereits zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen. Was gilt wo?

Ob im Kino oder bei Veranstaltungen, in der Gastronomie, beim Friseur oder im Handel: In zahlreichen Bundesländern sollen von diesem Mittwoch (24. November) an neue Corona-Einschränkungen gelten. Die Weichen dafür wurden am vergangenen Donnerstag beim Bund-Länder-Treffen gestellt – für die konkrete Umsetzung der Maßnahmen sind jedoch die Bundesländer verantwortlich. Ein Überblick:

Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg ist seit Mittwoch (24. November) die sogenannte „Alarmstufe II“ in Kraft. Sie gilt automatisch, wenn an zwei Tagen in Folge mehr als 450 Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen liegen oder die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz den Grenzwert von sechs überschreitet. Die sogenannte „Alarmstufe I“ wird damit verschärft. Das bedeutet: Alle Veranstaltungen dürfen nur noch die Hälfte der zugelassenen Besucher empfangen, wobei eine maximale Auslastung von 25.000 Menschen gilt. Die Regelung betrifft zum Beispiel auch Stadionbesuche. Für Übernachtungen in Hotels und Pensionen gilt 2G. Ausnahme bleiben geschäftliche Übernachtungen. Hier gilt 3G und alle drei Tage muss ein frisches negatives Testergebnis vorgezeigt werden. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens tritt außerdem die sogenannte 2G plus Regel in Kraft. Zutritt hat also nur noch, wer geimpft oder genesen ist, und zusätzlich einen negativen Schnelltest vorweisen kann. Das betrifft zum Beispiel Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtfeste und Vereins- sowie Sportveranstaltungen sowie außerdem Diskotheken, Clubs oder auch Weihnachtsmärkten (hier muss zusätzlich eine Maske getragen werden). Ebenfalls betroffen sind körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbesuchen (hier gilt 3G plus). Für Gastronomie und Spielhallen gilt auch in „Alarmstufe II“ 2G, nur im Freien ist 3G plus möglich. In sogenannten Hotspots (Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 an zwei Tagen in Folge) tritt die 2G-Regel auch im Einzelhandel und auf Märkten in Kraft. Ausgenommen davon ist allein die Grundversorgung. Darüber hinaus gelten in den betroffenen Stadt- und Landkreisen in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte. Für Ausnahmen muss es einen triftigen Grund geben.

Bayern: In ganz Bayern dürfen sich seit Mittwoch (24. November) maximal fünf ungeimpfte Personen aus zwei Haushalten treffen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter zwölf Jahren werden jedoch nicht mit eingerechnet. Kultur- und Sportveranstaltungen dürfen nur noch mit einer Auslastung von maximal 25 Prozent der Zuschauer stattfinden. Restaurants dürfen nur noch bis 22 Uhr geöffnet haben. Weihnachsmärkte sind abgesagt. Clubs, Diskotheken und Bars müssen mindestens bis zum 15 Dezember schließen. Außerdem gilt quasi flächendeckend (mit Ausnahme des Handels) die 2G-Regel: Selbst zu Friseuren, Bibliotheken oder Hochschulen haben nur noch Geimpfte und Genesene Zugang. In vielen Bereichen gilt sogar 2G plus: Wer geimpft oder genesen ist, muss also zusätzlich einen negativen Schnelltest vorweisen können. Das ist zum Beispiel bei Kultur- und Sportveranstaltungen, Messen und Tagungen sowie bei Freizeiteinrichtungen aller Art (etwa in Zoos oder Bädern) der Fall. Im Handel ist nur noch eine Person auf zehn Quadratmetern und in 1000er-Hotspots eine Person auf 20 Quadratmetern erlaubt. Schulen und Kitas bleiben landesweit geöffnet. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 1000 gelten ab dem 24. November noch strengerere Regeln: Gastronomie, Hotels und Sport- und Kulturstätten müssen schließen. Freizeit-, Sport- und Kulturevents aller Art werden untersagt. Neu ist eine Kulanzfrist für Zwölfjährige: Kinder sollen künftig bis zu einem Alter von zwölf Jahren und drei Monaten automatisch zu allen Bereichen mit 2G-Beschränkung zugelassen werden. Sie dürfen nun also drei Monate länger automatisch Freizeiteinrichtungen und Ähnliches besuchen, wenn sie noch nicht gegen Corona geimpft oder genesen sind.

Berlin: Zu den meisten Geschäften haben in der Hauptstadt ab Samstag (27. November) nur noch geimpfte Menschen und Genesene Zutritt, nicht jedoch Ungeimpfte. Ausgenommen ist die Grundversorgung, zu der zum Beispiel Supermärkte, Drogerien oder Apotheken gehören. Gleichzeitig gelten ab dem 27. November in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens, zu denen wegen der Corona-Pandemie ohnehin nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt haben (2G), zusätzliche Vorgaben (2G plus).Überall da, wo im Moment 2G greift, also etwa im Kultur- und Freizeitbereich, besteht dann grundsätzlich Maskenpflicht. Das betrifft auch Hotels, in denen bisher auch noch Ungeimpfte mit Test (3G) einchecken konnten. In der Innengastronomie gilt bereits jetzt 2G plus – dabei bleibt es. Am Tisch müssen Restaurantgäste indes keine Maske tragen. Bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseuren können die Betreiber entscheiden, ob sie eine Masken- oder eine Testpflicht anordnen. Bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen gilt nach Wahl der Verantwortlichen vor Ort ein Abstandsgebot oder Testpflicht.In Tanzclubs wiederum gelten Testpflicht und eine Höchstauslastung von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes, was größere Abstände ermöglichen soll. Erst seit gut einer Woche (Stand: 24. November) gilt in Berlin, dass nur noch Geimpfte und Genesene (2G) Zutritt zu Restaurants, Kinos, Theatern oder Museen haben. Die Regelung greift unter anderem auch für Schwimmbäder und Sporthallen, Friseur- und Kosmetiksalons, Fitness- und Tanzstudios.

Brandenburg: Seit dem 24. November haben in Brandenburg zu vielen Bereichen des öffentlichen Lebens nur noch Geimpfte und Genesene Zugang. Das gilt für die Gastronomie, für Beherbergungsbetriebe (mit Ausnahme von Ferienwohnungen und -häusern, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen), für den Einzelhandel (außer Geschäfte für Güter des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte oder Drogerien), für Veranstaltungen, bei körpernahen Dienstleistungen (darunter auch Friseure), für Kultur- und Freizeitstätten (dazu zählen auch Bäder), für Diskotheken und Clubs (hier ist zusätzlich ein negativer Testnachweis erforderlich), für Zoos und Botanische Gärten sowie bei allen Sportanlage (drinnen und draußen). Weihnachtsmärkte werden abgesagt; bereits eröffnete wieder geschlossen. Für Ungeimpfte gelten in Brandenburg strenge Kontaktbeschränkungen. Sie dürfen sich nur noch mit einem weiteren Haushalt oder insgesamt mit bis zu fünf Personen treffen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter zwölf Jahren werden nicht mitgezählt. Landkreise, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage lang über 750 liegt, oder wo landesweit die Intensivbettenbelastung über zehn Prozent liegt, gelten als Hotspots. Für Ungeimpfte gilt dort eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Diskotheken und Clubs müssen schließen.

Bremen: Auch das kleinste Bundesland hat seine Corona-Verordnung verschärft und rutscht damit ab Donnerstag (25. November) in eine höhere Warnstufe. Dann gilt die Maskenpflicht nicht nur im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel, sondern in allen weiteren Innenräumen. Zugang zu Veranstaltungen in Innenräumen haben nur Geimpfte und Genesene (2G). Dabei müssen mindestens anderthalb Meter Abstand gehalten werden. Unter freiem Himmel läuft der Bremer Weihnachtsmarkt weiter. Aber auch dort sind Essen und Trinken nur nach 2G-Regel zu haben.

Hamburg: Die Hansestadt weitet die sogenannte 2G-Regel auf Beherbergungsbetriebe und den Kulturbereich aus. Damit werden nur noch Geimpfte und von Genesene Theater, Kinos, Freizeiteinrichtungen und Hotels besuchen dürfen, wie Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) am Dienstag (23. November) nach einer Senatssitzung mitteilte. Bereits seit dem vergangenen Wochenende (Stand: 24. November) gelten in Hamburg verschärfte 2G-Regeln. Danach haben nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zu bestimmten Bereichen wie Gastronomie, Bars und Clubs. Gleiches gilt für Sport in geschlossenen Räumen, für Freizeitchöre und Orchester sowie für viele körpernahe Dienstleistungen außer etwa Friseure und Fußpflege, wo weiter 3G-Bedingungen gelten. Jugendliche sollen vorerst noch von der 2G-Regel ausgenommen werden. Bürgermeister Tschentscher kündigte aber an, dass die Ausnahme für 16- und 17-Jährige demnächst nicht mehr gelten soll.

Hessen: Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss derzeit (Stand: 24. November) zur Teilnahme an 3G-Veranstaltungen oder beim Betreten von vielen 3G-Einrichtungen einen aktuellen PCR-Test vorlegen. Veranstalter haben außerdem die Option, nur Geimpfte und Getestete zuzulassen. Auch für Betriebe mit Beschäftigten, die am Arbeitsplatz Kontakt zu externen Kunden haben, gelten nun 3G-Regeln. Bei 3G-Großveranstaltungen mit mehr als 5000 Teilnehmern dürfen nach den neuen Vorgaben künftig maximal zehn Prozent der Besucher Getestete sein. Die übrigen müssen entweder geimpft oder genesen sein. Ab Mitte der Woche verschärft das Land seine Maßnahmen. Dann gilt eine einheitliche Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen und Hochschulen. Das gilt auch für Übernachtungsbetriebe, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen. In der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden. Alle Mitarbeiter und Besucher von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Arztpraxen müssen entweder geimpft oder genesen sein oder aber einen Nachweis über einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Schnelltest vorlegen. Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. 2G mit Maske und Abstand gilt in den Innenräumen von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen. In Diskotheken gilt 2G plus.

Mecklenburg-Vorpommern: Für Städte und Landkreise, die auf der landeseigenen Corona-Warnampel die dritte von vier Warnstufen („Orange“) erreichen, gilt die 2G-Regel. Dies ist in mehreren Landkreisen bereits der Fall. Ausgenommen von 2G sind Kinder unter zwölf Jahren; für 12- bis 17-Jährige gilt das bis Jahresende. 7- bis 17-Jährige müssen aber einen tagesaktuellen Test vorlegen. In Kneipen, Restaurants und bei Veranstaltungen gilt schon länger ein 2G-Optionsmodell: Wenn nur Geimpfte und Genese Zugang haben, dürfen viele Schutzmaßnahmen entfallen, in Kinos gilt hingegen in jedem Fall die 3G-Regel, es sei denn, die Region ist orange. Nach den kürzlich getroffenen Bund-Länder-Beschlüssen stand eine Umsetzung auf Landesebene und damit etwaige Änderungen der Regeln noch aus (Stand: 24. November).

Niedersachsen: Das Land verschärft seine Corona-Regeln, um der steigenden Zahl von Infektionen und Erkrankungen Herr zu werden. Sie sollen ab Mittwoch (24. November) gelten und lassen an öffentlichen Orten fast nur noch geimpfte oder genesene Personen zu (2G-Regel). Dies betrifft Gastronomie, Veranstaltungen, Kultur, Sport, den Friseurbesuch sowie die Beherbergung. Maskenpflicht und Abstandsgebote werden ausgeweitet. Bei einer weiteren Verschlechterung der Lage müssen auch Geimpfte und Genesene an vielen Orten zusätzlich einen negativen Test vorlegen (2G plus).

Nordrhein-Westfalen: Im Freizeitbereich gelten ab Mittwoch (24. November) flächendeckend Zugangsbeschränkungen für Erwachsene, die nicht gegen das Coronavirus geimpft oder davon genesen sind (2G-Regel). In Bereichen mit besonders hohem Infektionsrisiko – etwa in Diskotheken, Clubs oder bei Karnevalsfeiern – müssen selbst Geimpfte und Genesene dann zusätzlichen einen aktuellen negativen Test vorlegen (2G plus).Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sowie für Menschen ohne Impfempfehlung beziehungsweise diejenigen, die nicht geimpft werden können. In Krankenhäusern, Museen oder in der Innengastronomie gilt grundsätzlich die 3G-Regel. Die Kommunen dürfen jeweils auch strengere Maßnahmen einführen. Viele haben bereits 2G-Regeln für ihre Weihnachtsmärkte verhängt.

Rheinland-Pfalz: Von Mittwoch, 24. November, an wird das öffentliche Leben in Rheinland-Pfalz im Einklang mit den neuen bundesweiten Vorgaben vor allem für Ungeimpfte weiter eingeschränkt. In Innenräumen gilt dann für Erwachsene grundsätzlich die 2G-Regel. Davon ausgenommen ist der Handel. Kinder unter zwölf Jahren fallen nicht unter diese Regel. Für Kinder und Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren gilt 3G, also Zutritt auch für Getestete. Das kann bei ihnen zusätzlich zu den Schultests etwa ein Selbsttest vor dem Sport sein.

Saarland: Im Saarland sind seit dem 20. November generell nur noch Geimpfte oder Genesene für Innenräume etwa von Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Veranstaltungen und Hotelübernachtungen zugelassen. Die 2G-Regel gilt auch für den Besuch etwa von Friseuren oder Physiotherapeuten. Für den Besuch in Alten- und Pflegeheimen sowie von Diskotheken und Clubs müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Schnelltest nachweisen. Bei Weihnachtsmärkten können Veranstalter zwischen der 3G-Regel – nur Geimpfte, Genesene oder Getestete mit Nachweis – oder Maskenpflicht wählen. Die bis zum 3. Dezember befristeten Regeln sind nicht an bestimmte Schwellenwerte gekoppelt.

Sachsen: In Sachsen gilt seit Montag (22. November) für große Teile des öffentlichen Lebens ein teilweiser Lockdown. Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zählen nicht mit. Auf öffentlichen Plätzen ist der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt. Für den Einzelhandel gilt die 2G-Regel. Ausgenommen sind etwa Supermärkte, Drogerien, Apotheken und Läden für Tierbedarf. Friseure haben geöffnet. Mit Ausnahme von Bibliotheken sind alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen. Für Gaststätten ist ein 2G-Nachweis erforderlich. In Regionen mit einer Wocheninzidenz von mehr als 1000 werden nächtliche Ausgangssperren fällig.

Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt haben künftig nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zu bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens. Das Kabinett gab am Dienstag (23. November) in Magdeburg eine 2G-Pflicht unter anderem für Veranstaltungen ab 50 Personen, die Innengastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und bei privaten Übernachtungen in Hotels bekannt. Beim 2G-Zugangsmodell seien weiter Hygienemaßnahmen nötig, es müsse ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen und die Abstandsregelungen eingehalten werden, hieß es weiter. Unter die 2G-Regelung fallen auch der organisierte Sportbetrieb außer Berufssportlern und Kaderathleten, Volksfeste, Reisebusreisen, Schiffs- und Stadtrundfahrten sowie Seniorenbegegnungsstätten. Für Diskotheken und Clubs schreibt das Land in der neuen Landesverordnung ein verpflichtendes 2G plus-Modell vor: Gäste müssen geimpft, genesen und zusätzlich negativ auf das Virus getestet sein. Weihnachtsmärkte müssen den Angaben zufolge künftig eine 3G-Regelung umsetzen, dürfen also nur von Geimpften, Genesenen und Getesteten besucht werden. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen etwa in Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios sowie Piercing- und Tattoo-Studios. Die Regelungen gelten von Mittwoch, 24. November, an.

Schleswig-Holstein: Ungeimpfte dürfen keine Innenräume von Freizeitstätten und Gaststätten mehr besuchen. Kinder bis einschließlich sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, sind ausgenommen. Das Grundprinzip lautet: Bei Freizeitveranstaltungen gilt drinnen 2G, für berufliche Veranstaltungen und für Jugendliche 3G. 2G gilt in Diskotheken, bei Dienstleitungen mit Körperkontakt (Friseure und medizinische sowie pflegerische Dienstleistungen ausgenommen), Sport in Innenräumen, außerschulischen Bildungsangeboten, Touristenübernachtungen in Hotels sowie in geschlossenen Räumen auf Weihnachtsmärkten. Schülerinnen und Schüler müssen im Unterricht wieder eine Maske aufsetzen. Behörden können beispielsweise für Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche die Maskenpflicht anordnen. Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig. Ausgenommen sind weiter Kinder unter 14 Jahren (Stand: 24. November).

Thüringen: In Thüringen sollten die Kommunen in der höchsten Corona-Warnstufe drei ein 2G- oder 3G-plus-Modell einführen. Jedoch setzten dies etliche Kreise und Städte lange nicht um. Am Dienstag (23. November) hat das Land nun die Einführung einer 2G-Pflicht für weite Teile des öffentlichen Lebens beschlossen. Demnach soll unter anderem in der Gastronomie, in Beherbergungsbetrieben und zu Veranstaltungen nur noch Geimpften und Genesenen Zutritt gewährt werden. Ein negativer Corona-Test reicht dann oftmals nicht mehr aus. Das bedeutet, dass dort nur noch Geimpfte oder Genesene Zugang haben. Auch im Einzelhandel wird 2G zur Pflicht. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Apotheken oder Drogerien. Die 2G-Pflicht gilt vor allem für Gäste, Kunden und Besucher, nicht aber für Beschäftigte. Außerdem waren Ausnahmen für Kinder und Jugendliche geplant. Clubs, Bars und Diskotheken sollen geschlossen werden, Weihnachtsmärkte werden verboten und in der Gastronomie soll eine Sperrstunde um 22 Uhr gelten. Auch Schwimmhallen, Freizeitbäder, Saunen und Thermen müssen schließen. Ausnahmen gibt es für den Schulsport. In einigen Bereichen reicht künftig selbst der 2G-Nachweis allein nicht mehr aus. So gilt fortan in geschlossenen Räumen von Fitnessstudios 2G plus. Hier müssen auch Geimpfte noch einen negativen Corona-Test vorzeigen. Die neuen Regeln sollen am Mittwoch (24. November) nach einem geplanten Beschluss des Thüringer Landtags zur Corona-Pandemie verkündet werden und noch am Mittwochabend in Kraft treten.

(mcv/felt/lha/mja/anst/mba/rls/capf/dpa)

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