Für bestimmte Zeiten können Sie sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gutschreiben lassen. Für wen das gilt und wie es funktioniert. Die gesetzliche Rente fällt im Schnitt nicht besonders üppig aus. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts müssen mehr als sieben Millionen Rentner mit weniger als 1.250 Euro im Monat auskommen. Da dürfte jede Möglichkeit gelegen kommen, die Bezüge zu steigern. Tatsächlich gibt es einen einfachen Weg, mehr aus Ihrer Rente herauszuholen – und das mit nur einem Antrag. Bis zu 110 Euro mehr pro Monat sind damit drin. Die Rede ist von der Anerkennung der Kindererziehungszeiten. Was sind Kindererziehungszeiten? Ist Ihr Kind 1992 oder später geboren, könnten Sie sich die ersten drei Jahre nach der Geburt bei der Deutschen Rentenversicherung gutschreiben lassen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit entsprechend vervielfacht. Für früher geborene Kinder können zwei Jahre und sechs Monate auf Ihrem Rentenkonto anerkannt werden. Das ist die sogenannte Mütterrente . Sie gilt seit dem 1. Juli 2014 und führt dazu, dass Erziehungszeiten für ältere Kinder rentenrechtlich besser anerkannt werden. Bis dahin konnten sich Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, nur ein Jahr und sechs Monate Kindererziehungszeit anrechnen lassen. Wer hat Anspruch auf Kindererziehungszeiten? Kindererziehungszeiten kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit in Anspruch nehmen. Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame Erklärung. Sie kann allerdings nur für maximal zwei Monate rückwirkend gelten. Das Formular können Sie hier herunterladen. Bei gleichgeschlechtlichen Eltern erhält der leibliche Elternteil die Erziehungszeit. Sind beide Elternteile nicht die leiblichen Eltern, hat derjenige Anspruch auf die Kindererziehungszeiten, der das Kind zuerst adoptiert hat. Trifft auch das nicht zu, teilt sich die Elternzeit zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel auf. Kindererziehungszeiten gelten außer für leibliche und Adoptiveltern auch für Pflegeeltern und Stiefeltern. Auch Großeltern oder andere Verwandte können sich diese Zeiten anerkennen lassen, wenn das Kind bei ihnen dauerhaft als Pflegekind in häuslicher Gemeinschaft wohnt. Wie viel wird mir pro Kind bei der Rente angerechnet? Die Rentenversicherung rechnet Ihnen die Kindererziehung so an, als hätten Sie in dieser Zeit eigene Rentenbeiträge gezahlt. In einigen Fällen entsteht so überhaupt erst ein Rentenanspruch. Denn für die gesetzliche Rente müssen Sie mindestens fünf Jahre lang Beiträge geleistet haben. „Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, die sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken“, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit. „Für die Zeit der Kindererziehung werden Sie in etwa so gestellt, als hätten Sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt.“ Das bedeutet: Sie bekommen für ein Jahr Kindererziehungszeit knapp einen Rentenpunkt gutgeschrieben. Und der bringt Ihnen aktuell 37,60 Euro Rente pro Monat (Stand: Januar 2024). Bei bis zu drei möglichen Erziehungsjahren hätten Sie also eine um etwa 110 Euro höhere monatliche Rente. Haben Sie mehr Kinder, steigt die Rente entsprechend weiter. Ein Beispiel: Nehmen wir an, Sie erhalten ohne Kindererziehungszeiten eine Rente von 1.500 Euro. Da Sie eine Tochter haben, die 2014 geboren wurde, können Sie sich drei Jahre als Kindererziehungszeit anerkennen lassen. Macht also knapp drei zusätzliche Rentenpunkte und damit rund 110 Euro zusätzlich (3 x 37,60 Euro). Insgesamt erhalten Sie dann also eine Rente von etwa 1.610 Euro im Monat. Werden Kindererziehungszeiten automatisch auf die Rente angerechnet? Nein. Sie müssen für die Anerkennung selbst aktiv werden, sonst zählen diese Zeiten nicht für Ihre Rente. Als Nachweis verlangt die Rentenversicherung die Geburtsurkunde. Das Formular V0800 für den Antrag können Sie hier herunterladen. Wichtig: Haben Sie solch einen Antrag bereits gestellt, brauchen Sie das nicht erneut zu tun. Ob Ihre Kindererziehungszeiten schon erfasst wurden, können Sie auch Ihrem Versicherungsverlauf entnehmen, der Ihnen erstmals zusammen mit Ihrer ersten Renteninformation zugestellt wird. Sind Sie bereits mindestens 43 Jahre, hat Sie die Rentenversicherung zudem um eine sogenannte Kontenklärung gebeten, bei der Kindererziehungszeiten mit abgefragt werden. Prüfen Sie vor einem Antrag, ob die Zeiten bereits in Ihrem Rentenversicherungsverlauf vermerkt sind. Wie das geht, lesen Sie hier.